Was ist eigentlich ein Streik?
Unter einem Streik versteht man die gemeinsame, planmäßige, vorübergehende volle oder teilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern zu Erreichung eines wirtschaftlichen Ziels.
Ein Streik hat grundsätzlich für alle ArbeitnehmerInnen die gleichen Folgen: Währdend der Dauer eines rechtmäßigen Streiks ruhen die beiderseitigen „Hauptleistungspflichten“ aus dem Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigte stellt die Arbeit ein, entsprechend ist der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitsleistung nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Dieses Arbeitskampfrisiko gehört zum Wesen der Streikteilnahme und soll ein Gleichgewicht in der Tarifauseinandersetzung gewährleisten. Beim Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen gewähren die Gewerkschaften ihren Mitgliedern ein Streikgeld, um den Lohnausfall zu kompensieren.
Das Streikrecht ist verfassungsmäßig geschützt über die„Koalitionsfreiheit“ in Art. 9 Abs. 3 GG. Die Koalitionsfreiheit ist ein Sonderfall der Vereinigungsfreiheit. Unter ihr versteht man das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.
Das Recht umfasst sowohl die individuelle als auch kollektive Koalitionsfreiheit. Demnach hat jeder das Recht einer Gewerkschaft beizutreten (Beitrittsgarantie).
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie in ihrer Betätigung geschützt (Bestands- und
Betätigungsgarantie).
Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf