Muss ich Anweisungen des Arbeitgebers Folge leisten?
Wenn im rechtmäßigen Streik die Arbeitspflicht ruht, ist auch das diesbezügliche Direktionsrecht des Arbeitgebers suspendiert. Auch Weisungen von Vorgesetzten
müssen im Falle eines offiziellen Arbeitskampfes nicht befolgt werden, da diese ohne Rechtsgrundlage sind. Wo unter Inanspruchnahme eines nach der Verfassung
garantierten Rechts nicht gearbeitet wird, gibt es auch nichts mehr zu dirigieren oder anzuweisen. Dies alles gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen sowie in der Probezeit. Sollte es dennoch Versuche zur Disziplinierung der Beschäftigten geben, steht der gewerkschaftliche Rechtsschutz allen betroffenen Mitgliedern zur Seite.
Zur Aufrechterhaltung unbedingt nötiger Dienstabläufe – so z. B. die Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleitungen – können Notdienste eingerichtet werden.
Das betrifft Schulen und pädagogische Einrichtungen nicht. Aber gerade bei einem länger andauernden Streik , der insbesondere die Eltern kleiner oder behinderter
Kinder vor Betreuungsprobleme und deshalb möglicherweise vor gravierende Probleme am eigenen Arbeitsplatz stellt, kann ein Notdienstplan angezeigt
sein.
Der Arbeitgeber darf den Notdienst nicht eigenmächtig anweisen. Für den Abschluss einer Notdienstvereinbarung mit dem Arbeitgeber ist die
örtliche Arbeitskampfleitung der Gewerkschaft zuständig, nicht der Personalrat.
Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf