Wird durch Streikaktionen der Bildungsauftrag der Schule gefährdet?
Sicher, dieser kann vorübergehend eine gewisse Beeinträchtigung durch einen Arbeitskampf erfahren. Indessen ist jedoch die höhere Bewertung des Rechtes auf
Bildung gegenüber dem Recht auf gewerkschaftlichen Arbeitskampf, wie sie in bestimmten Situationen von den öffentlichen Arbeitgebern vorgenommen wird,
völlig unbegründet und damit haltlos. So führte z. B. das Bundesdisziplinargericht zu den Folgen kurzfristiger Warnstreiks im öffentlichen Dienst in einer Entscheidung vom 16. 07. 1987 aus:
„Angesichts der hohen Bedeutung der Koalitionsbetätigung im Rahmen des Artikel 9 Abs. 3 GG sind solche relativ geringfügigen Störungen des Dienstbetriebes
nach Maßgabe der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht geeignet, die Einschränkung des Grundrechtes durch Verbot des Streikaufrufes in der Dienststelle zu rechtfertigen.“
Die Beeinträchtigung, die ein Streik oder Warnstreik der Beschäftigten in schulischen Einrichtungen für die Schüler mit sich bringt, kann kein Grund dafür sein, dass die Beschäftigten dieser Einrichtungen auf die Wahrnehmung eines für sie persönlich bedeutsamen Grundrechtes verzichten. Allerdings sind die Gewerkschaft und die streikenden Kolleginnen und Kollegen gehalten, in einer solchen Situation den Kontakt zu den Schülern und deren Eltern zu suchen und um Verständnis und Unterstützung für die notwendigen Kampfaktionen zu werben.
Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf