Was passiert, wenn ich während des Streiks krank werde?


Beschäftigte, die während ihrer Streikteilnahme arbeitsunfähig erkranken, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber, da die Arbeitsleistung schon aus einem anderen Grund als dem der Arbeitsunfähigkeit

entfällt, nämlich wegen Streikteilnahme.

Sie erhalten während der Erkrankung Krankengeld (§ 44 ff. SGB V). Wohl aber kann der Beschäftigte seine Streikteilnahme durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber beenden, mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (BAG 15.1.1991, BAGE 67,50,53).

Bei einer schon vor dem Streik eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung besteht allerdings weiterhin die Pflicht zur Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber

(BAG 24.2.1961). Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter vor dem Beginn des Streiks beurlaubt war und dann während des Streiks erkrankt (BAG 1.10.1991, BAGE

68,299).


Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf