Was ist mit den Beamtinnen und Beamten?
In der Rechtsprechung wird die Koalitionsfreiheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für Beamtinnen und Beamte unterschiedlich weit ausgelegt.
Während die Beitrittsgarantie, die Betätigungsgarantie und die Bestandsgarantie für alle gleich besteht, wird den Beamtinnen und Beamten unter Verweis auf Art. 33 Abs. 4 (besondere Treuepflicht der Beamten) und Abs. 5 GG (Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) das Streikrecht abgesprochen. Beamtinnen und Beamte sind jedoch nicht daran gehindert, sich – z.B. in gewerkschaftlichen
Funktionen – aktiv an der Vorbereitung und Durchführung von Streiks zu beteiligen.
Alles Wissenswerte für Beamte im Streik findet sich zusätzlich in folgender Broschüre:
Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf