Verletzt der Streik die Aufsichtspflicht?
Die Beschäftigten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sind angewiesen, durch Aufsichtsmaßnahmen Schaden von den ihnen anvertrauten Kindern
und Jugendlichen abzuwenden. Die inhaltliche Ausfüllung dieser Aufsichtspflicht ist nur sehr allgemein geregelt.
Die Aufsichtspflicht ist eine Amtspflicht der Lehrerinnen und Lehrer und damit auch Ersatz für die elterliche Aufsichtspflicht. Wenn in einem Arbeitskampf die Arbeit suspendiert ist, schließt das die Aufsichtspflicht mit ein. Gleichwohl kann über eine Notdienstvereinbarung mit der Gewerkschaft die Aufsicht sichergestellt werden. Gleichzeitig können Eltern ihre Kinder betreuen. Wenn ihnen nichts anderes übrig bleibt, können sie ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dies gilt dann als Verhinderung ohne Verschulden.
Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf