Dürfen Lehrkräfte streiken?
Das Recht auf Durchführung von Arbeitskämpfen darf auch für die Angestellten im öffentlichen Dienst nicht eingeschränkt werden. Mit der gebotenen Zurückhaltung
hat das BAG schon frühzeitig die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis geradezu ermuntert, zur Durchsetzung ihrer Interessen ggf. auch gewerkschaftliche
Kampfmaßnahmen zu ergreifen. So fand beispielsweise der 1. Senat des BAG im Fall einer angestellten Lehrerin, die sich außerhalb offizieller Tarifverhandlungen
an einer Protestdemonstration für Arbeitszeitverkürzung beteiligt und dafür eine Abmahnung erhalten hatte, ganz deutliche Worte: Es erklärte in der Urteilsbegründung einen möglichen Streik angestellter Lehrkräfte
ausdrücklich als verfassungskonform. Trotzdem scheinen es die Lehrkräfte immer noch nicht zu glauben und üben sich häufig in Verzagtheit. Die Beteiligung an gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampfmaßnahmen ist auch in Schulen ein von der Verfassung geschütztes Grundrecht, durch dessen Inanspruchnahme
angestellte Lehrkräfte nicht benachteiligt oder verfolgt werden dürfen. Die Unsicherheit vieler Lehrkräfte darüber, ob sie sich an Streikmaßnahmen der
Gewerkschaft beteiligen dürfen, ist völlig unbegründet.
Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf