Darf der Arbeitgeber fragen, wer sich an den Aktionen beteiligt?


Nein. Die Erfassung der streikbereiten oder am Streik beteiligten Beschäftigten ist rechtswidrig. Dieses gilt ebenso für Regelungen, die die Beschäftigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Aktionen behindern sollen. Dazu existieren viele Gerichtsurteile und internationale Abkommen, die die Bundesrepublik unterzeichnet hat. Es ergibt sich auch aus Artikel 9 GG und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (zum Kampfcharakter von Gewerkschaften). Daraus folgt auch, dass Beschäftigte nicht gezwungen werden dürfen, solche Abfragen durchzuführen. Anweisungen, wonach sich Beschäftigte selbst in Listen eintragen müssen, sind rechtswidrig. Wenn der Arbeitgeber erkunden will, wer sich an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt, muss er dies

selbst tun. Arbeitgeber ist hierbei der Dienststellenleiter und nur er allein. Er darf mit dieser Tätigkeit niemanden beauftragen. Das Nichtbefolgen derartiger Anweisungen kann keine nachteiligen arbeitsrechtlichen Folgen nach

sich ziehen.

Weitergehende Repressalien der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Teilnahme am legalen Streik (wiez. B. Kündigungen, Umsetzungen, Abmahnungen) sind rechtswidrig! Sollte es zu solchen Maßnahmen oder zur Androhung solcher Maßnahmen kommen, so gewährt die GEW ihren Mitgliedern Rechtsschutz.



Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf