Bin ich während des Streiks sozialversichert?


Für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten besteht bei einem Arbeitskampf die Mitgliedschaft und ohne Beitragspflicht bis zum Ende des Arbeitskampfes fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und Privat Krankenversicherte müssen ihre normalen monatlichen Beiträge weiterzahlen. Der Arbeitgeberzuschuss wird bei einer streikbedingten Entgeltkürzung anteilig gekürzt. Sollte der/die Beschäftigte durch die Entgeltkürzung kurzzeitig unter die Pflichtversicherungsgrenze fallen, so hat das keine weiteren Folgen für die Krankenversicherung.

In der Rentenversicherung werden für die Dauer des Streiks keine Beiträge gezahlt. Die Auswirkungen dessen auf die spätere Rente sind minimal – vor allem verglichen

mit der Wirkung der erstreikten Gehaltserhöhung!

100 Euro Einkommensausfall ergeben eine Rentenminderung um 9 Cent im Monat. Jeder Monat, in dem zumindest teilweise Beiträge gezahlt wurden, wird  als Versicherungsmonat bewertet. Solange also ein Streik nicht ununterbrochen einen vollen Kalendermonat dauert, hat der Streik keinen Einfluss auf Wartezeiten

und andere versicherungsrechtliche Zeiten.

In der Arbeitslosenversicherung dauert das Pflichtversicherungsverhältnis

für eine ununterbrochene Streikdauer von bis zu einem Monat fort, das bedeutet, man hat keine Nachteile, wenn man in Zukunft Arbeitslosengeld beantragen muss. Während des Arbeitskampfes haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen

der Arbeitsagentur, d.h. auch Kolleginnen und Kollegen, die kein Streikgeld bekommen, können kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beantragen. Sollten Arbeitnehmer wegen des Streiks in eine finanzielle Notlage geraten, so können sie aber Wohngeld und, falls keine finanziellen Rücklagen vorhanden sind, auch Arbeitslosengeld II bekommen.


Alle Informationen als Flyer zum Download: Lehrkräfte im Streik.pdf