Gerichte haben sich mit der Erstattung der Reisekosten für Klassenfahrten befasst (zuletzt OVG NRW am 14.11.2012 – 1 A 1579/10) befasst. Das Urteil besagt, dass der Arbeitnehmer nicht für Aufgaben zahlen muss, die zur Erfüllung dieser Aufgaben anfallen. Der Einwand, dass die Reisekosten wegen fehlender Haushaltsmittel nicht bezahlt werden könnten, wird von den Gerichten ausdrücklich abgelehnt.
Somit kann keine Lehrkraft gezwungen werden, vor Antritt der Fahrt eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Sogar die Aufforderung dazu ist laut Gericht rechtswidrig.
Alle Lehrkräfte sollten innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Klassenfahrt den Antrag auf volle Kostenerstattung ihrer Schulleitung vorlegen. (Ein Musterschreiben finden Kolleginnen und Kollegen auf der Homepage des GEW-Landesverbandes)
Sollte die Schulleitung dem Antrag nicht folgen, so können GEW-Mitglieder den Rechtschutz in Anspruch nehmen und die Erstattung der Kosten erstreiten. Hinweis: Jede/ jeder Einzelne muss klagen!
Wieder einmal ein Beleg dafür, wie wichtig die Mitgliedschaft in der GEW ist