Das häusliche Arbeitszimmer ist seit Jahrzehnten ein Kampfplatz von Fiskus und Steuerzahlern. Der Staat zeigt sich seit einiger Zeit restriktiv, wenn Steuerzahler solche Kosten geltend machen wollten, da für das Finanzamt schwer zu kontrollieren ist, ob ein Raum in einer Privatwohnung auch wirklich dem Beruf und der Einkommenserzielung dient.
Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer dürfen heute laut Gesetz nur dann in voller Höhe von der Steuerschuld abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerzahlers bildet. Ist das nicht der Fall, ist ein Abzug der Kosten bis maximal 1250 Euro im Jahr möglich, wenn der Steuerzahler für die zu Hause erledigte Arbeit keinen anderen Platz hat. Bisher galt außerdem die Regel, dass es sich nur dann um ein richtiges Arbeitszimmer handeln kann, wenn der Raum fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Wer also beispielsweise regelmäßig am heimischen Esstisch arbeitete, hatte keine Chance, den Fiskus an den Kosten des Zimmers zu beteiligen. Nun zeichnet sich ab, dass der Bundesfinanzhof diese Vorschrift kippen wird. Der IX. Senat ist zu der Ansicht gekommen, dass Steuerzahler auch dann ihre Ausgaben für einen Arbeitsplatz daheim geltend machen können, wenn der Raum mal privat und mal erwerbsmäßig genutzt wird. Die Kosten könnten im selben Anteil, den die berufliche Nutzung zeitlich ausmacht, abgesetzt werden. Das hieße: Wer einen Raum die halbe Zeit zur Arbeit nutzt, kann auch die Hälfte der Kosten (wie Miete oder Zinsen) geltend machen.
Endgültig entscheiden muss diese Frage nun der Große Senat des obersten deutschen Steuergerichts.
(Quelle: ZEIT Nr. 8/2014)