250 Euro sind zu wenig

Landesregierung will Vorgaben der Rechtsprechung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nur unvollständig umsetzen

Beamte, bei denen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit herabgesetzt wurde, erhalten Bezüge entsprechend dem Teilzeitquotienten (z.B. 14/28), mindestens jedoch in Höhe ihres fiktiven Ruhegehalts. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 hatte das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber Ruhestandsbeamten besser gestellt werden. Erstere würden ihre gesamte Arbeitskraft einbringen, während Ruhestandsbeamte die Möglichkeit hätten unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitska-pazität die Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufzubessern, das müsse kompensiert werden.

Das Land erließ daraufhin eine Verordnung, die vorsah, dass begrenzt dienstfähige Beamte über die fiktiven Versorgungsbezüge hinaus einen Zuschlag in Höhe von 4 % ihrer Dienstbezüge, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 180,00 € brutto erhielten. Gegen diese Regelung wurde mit Unterstützung des GEW-Rechtsschutzes geklagt. Mit Urteil vom 1.11.2011 (Az.: 5 LC 50/09) stellte das OVG Lüneburg fest, dass der in Niedersachsen vorgesehener Zuschlag verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14.5.2013 (Az.: 2 B 6.12) bestätigt. Nach den Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des niedersächsischen Landtages zum Haushaltsbegleitgesetzes 2014 soll der Zuschlag in Umsetzung der rechtlichen Vorgaben auf 5 % der Dienstbezüge, mindestens 250 € brutto, angehoben werden. Auch diese beabsichtigte Regelung würde in keiner Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Bei der Frage, ob ein Bezügebestandteil angemessen ist, ist auf den Nettobetrag abzustellen. Der Betrag von 250 Euro brutto dürfte im Durchschnitt etwa 180 Euro netto entsprechen. Das ist der Zuschlag, den die allermeisten Betroffenen erhalten werden, nur bei hohen Besoldungsgruppen (in der Regel ab A 15) greift die 5%-Regelung. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung sind durch den zu zahlenden Zuschlag zunächst einmal die Nachteile zu kompensieren, die begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber Ruhestandsbeamten haben. Die Regierungsfraktionen behaupten in der Gesetzesbegründung, die OFD Niedersachsen habe anhand von „Eckbeamten“ ausgerechnet, dass der Nettonachteil ca. 160 Euro betrage. Diese Berechnung ist völlig intransparent und sehr wahrscheinlich falsch. Auch bei der alten Regelung, deren Verfassungswidrigkeit gerichtlich bestätigt wurde, hatte das Land gemeint, sich auf Berechnungsbeispiele anhand von „Eckbeamten“ stützen zu können.

Nach den Vorgaben des BVerwG sind folgende Nachteile zu kompensieren:

  • Ruhestandsbeamte haben in der Regel einen Beihilfesatz von 70 %, lediglich 30% müssen durch eine Krankenzusatzversicherung zusätzlich abgedeckt werden. Begrenzt dienstfähige Beamte müssen dagegen 50 % abdecken.
  • Ruhestandsbeamte haben steuerliche Vorteile, sie können einen Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) in Anspruch nehmen.
  • Begrenzt dienstfähige Beamte haben, anders als Ruhestandsbeamte, berufsbedingte Aufwendungen, nach Auffassung des BVerwG ist hier zumindest der Aufwand für den Weg zur Arbeitsstätte zu berücksichtigen.

Das BVerwG nennt als weiteren Nachteil, dass bei der Berechnung der Bezüge begrenzt Dienstfähiger der volle Versorgungsabschlag Berücksichtigung findet.

Diese Nachteile werden durch eine Zahlung von 180 Euro netto nicht kompen-siert, geschweige denn, dass dem Gebot der Besserstellung entsprochen wird. Als Beispiel seien hier nur die Fahrtkosten genannt. Hat ein begrenzt dienstfähiger Beamter an vier Tagen in der Woche Unterricht und muss je Strecke 10 km mit dem PKW zurücklegen, entstehen dafür allein Mehrkosten in Höhe von mindestens 80 Euro pro Monat. Das OVG Lüneburg hatte diese Kosten nicht anerkannt und kam trotzdem zu dem Ergebnis, dass eine Zulage in Höhe von 180 Euro brutto zu niedrig sei. Unter Berücksichtigung der Fahrtkosten sind dann aber auch 250 Euro unzureichend.

Der Zuschlag war bisher durch Verordnung geregelt, die Rechtswidrigkeit einer Verordnung kann durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Jetzt soll nach den Vorstellungen des Haushaltsausschusses eine gesetzliche Regelung erfolgen. Gesetze können nur durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt werden. Im Falle der Verabschiedung der beabsichtigten Gesetzesfassung würde es viele Jahre dauern, bis die sehr offensichtliche Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung festgestellt werden würde. Möglicherweise ist genau das die Absicht.

Andere Bundesländer haben in Umsetzung der Vorgaben des BVerwG erheblich günstigere Zuschlagsregelungen erlassen. In Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt der Zuschlag beispielsweise 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den gekürzten und den vollen Dienstbezüge. Das müsste Maßstab für den Landesgesetzgeber sein.

(Link: http://gew-nds.de/index.php/arbeitsplatz/besoldung-gehalt/529-250-euro-sind-zu-wenig)

GEW gewinnt mehr und mehr Mitglieder

270.000er Marke überschritten

Die Bildungsgewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) verzeichnet seit sechs Jahren stetig Mitgliederzuwachs und legt 2013 um 1,3 Prozent zu. Sie hat bei der Mitgliederzahl die 270.000er-Marke übersprungen.

3.500 Mitglieder gewann sie 2013 per Saldo. Das entspricht einem Plus von gut 1,3 Prozent. Die GEW verzeichnet damit bereits seit sechs Jahren stetig Zuwächse, hat in dieser Zeit um über 20.000 Mitglieder zugelegt und wird immer weiblicher.

„Allen Diskussionen über die schwindende Bindungskraft von Großorganisationen zum Trotz: Die GEW gewinnt Mitglieder und freut sich, dass insbesondere sehr viele junge Pädagoginnen und Pädagogen in die Bildungsgewerkschaft eintreten. Einerseits ernten wir die Früchte der Mitgliederoffensive, für die der Gewerkschaftstag 2005 den Startschuss gegeben hatte. Andererseits haben wir in den Tarifauseinandersetzungen unser Augenmerk verstärkt auch darauf gelegt, Beschäftigte aus dem Bildungsbereich von der GEW zu überzeugen. Gerade Berlin, hier haben die angestellten Lehrkräfte in den vergangenen zwölf Monaten an 17 Tagen für bessere Arbeitsbedingungen gestreikt, war dabei erfolgreich: Der GEW-Landesverband liegt mit seinen Mitgliedergewinnen deutlich über dem Bundesschnitt“, sagte GEW-Vorsitzende Marlis Tepe am Mittwoch in Frankfurt a.M.

Info: Mit Stichtag 31. Dezember 2013 hat die GEW 270.073 Mitglieder. Rund 70 Prozent der GEW-Mitglieder sind Frauen.

Allen GEW-Kolleg/inn/en ein frohes neues Jahr

Frohes Neues Jahr 2014Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Schulstart am 06.01.2014. Übt noch mal das Schreiben der neuen Jahreszahl. In den kommenden zwei bis drei Wochen sind sicherlich noch etliche Klassenarbeiten zu korrigieren und zu signieren; denn die Halbjahreszensuren sind ja schon in der 5. KW fällig.

In der Geschäftsstelle ist das Vorstandsteam am Montag, den 13.01., wieder für alle ansprechbar. Ab 15.30 Uhr findet auch eine Vorstandsitzung statt, zu der Interessierte herzlich eingeladen sind.

Allen Mitgliedern wünschen wir FROHE FESTTAGE

Der geschäftsführende Kreisvorstand der GEW in Leer bedankt sich bei allen Mitgliedern für die bekundete Treue sowie für das der GEW entgegengebrachte Vertrauen im zu Ende gehenden Jahr und wünscht allen eine freudige und gesegnete Weihnachtszeit.

Auf dem GLÜCKSKONTO beim Kreisverband in Leer wurden für alle 365 Tage im Jahr 2014 reichlich Solidarität, hilfreiche Beratung, informativer E-Mail- und Internetservice, niederschwellige Bürodienstleistung in der Hauptstraße 66, eine Tariferhöhung, Seminare, Vorträge, ein umfassendes Materialangebot und Raum für individuelle Wünsche eingezahlt. Also genießt den Übergang ins NEUE JAHR 2014 und habt viel Freude beim Auszahlen eures GEW-Glückskontos!!

Personalräteschulung für alle Gymnasialkolleg/inn/en

An die Personalräte der Gymnasien im Bezirk Weser-Ems

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
hiermit laden wir Sie/dich herzlich zu unserer diesjährigen Personalräteschulung ein.

Referentin ist Sabine Nolte (Schulbezirkspersonalrat Osnabrück), angefragt ist Stefan Störmer.

Die Schulung findet in Oldenburg am 07.01.2014 von 9 – 16.30 Uhr statt,

(Geschäftsstelle der GEW, Staugraben 4a)

und

die Schulung findet in Osnabrück am 10.02.2014 von 9.30 – 17 Uhr statt

(DGB Haus am Bahnhof).

Neben den aktuellen Themen steht Folgendes  im Mittelpunkt:

 

  1. Versetzungen/Abordnungen
  2. Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
  3. Gefährdungsbeurteilungen
  4. Dienstvereinbarung Sucht
  5. Plus- und Minusstunden
  6. Begrenzte Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit/Amtsarzt
  7. Überlastungsanzeigen

Ich bitte um Anmeldung bis 02.Januar für die Tagung in OL und bis zum 02. Februar für die Tagung in Osnabrück: Sabine_Nolte@t-online.de.

Die Schulung ist durch die LSchB  genehmigt. Eine Kostenübernahme gemäß § 37 wurde bei der LSchB nicht beantragt. Im Gegenzug erfolgt keine Anrechnung der Beurlaubungstage auf den Grundschulungsbedarf von insgesamt 5 Tagen. Die Freistellung gemäß § 40 NPersVG beantragen Sie bei Ihrer Schulleitung.

Bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (max. 25) gelten folgende Kriterien:

·          Bevorzugt werden GEW-Mitglieder berücksichtigt. Für sie übernimmt die Fachgruppe Gym die Tagungspauschale und die Materialkosten.

·          Sollten noch freie Plätze vorhanden sein, können selbstverständlich Nicht-Mitglieder an der Tagung teilnehmen. Entscheidend ist dann das Eingangsdatum der Anmeldung. Die Kosten der Tagung (25,00 €) müssen von den TeilnehmerInnen selbst getragen werden.