Neues Kurzgefasst erschienen

Die GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems hat ein neues „kurzgefasst für Juli 2015“ herausgebracht. Themen sind

1. Lehrkräfte im Ganztag – Hinweise zur Arbeitszeitbewertung

2. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte und Einsatz im Ganztag

3. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen und Ganztagseinsätze

4. Angestellte Lehrkräfte an Gymnasien – OVG-Urteil zur Arbeitszeiterhöhung

5. Arbeitsplatz Schule – Online Angebot der GEW

Wir verschicken das „kurzgefasst“ über unseren E-Mail-Verteiler an unsere Mitglieder.

GEW-Kolleginnen und Kollegen, die es noch nicht bekommen haben, schicken bitte eine Mail an

hans-otto.saatkamp@gew-leer.de 

 

 

 

Wichtige Informationen für Gymnasialkolleginnen und -kollegen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte in seinem Urteil vom 09.06.2015 die Vorschrift über die Erhöhung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt.

Daraus ergeben sich Nachzahlungsansprüche. Für angestellte Kolleginnen und Kollegen gelten dabei tarifliche Ausschlussfristen.

Ihre zuviel geleisteten Stunden müssen sie innerhalb von 6 Monaten geltend machen, am besten aber zeitnah.

Die Anträge können formlos gestellt werden. Bei weiteren Rückfragen steht die Landesrechtsstelle zur Verfügung.

Ein entsprechender Antrag könnte wie folgt formuliert werden:

An die
Landesschulbehörde

Ausgleich der von mir zusätzlich geleisteten Stunden am Gymnasium im Schuljahr 2014/15.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Lehrkraft an der … in … (bei Eintritt in die Rente: und werde mit Ablauf des 31.07.2015 in Rente gehen).
Ich habe in dem Schuljahr 2014/15 eine Regelstundezahl von 24,5 Stunden abzuleisten gehabt.

Am 9. Juni 2015 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (5 KN 148/14 und sechs andere) festgestellt, dass die ab dem Schuljahr 2014/15 heraufgesetzte Regelstundenzahl von 23,5 Stunden auf 24,5 Stunden unwirksam ist.

Ich habe, auf den Gesamtzeitraum bezogen, daher 45 Stunden mehr gearbeitet.

Diesbezüglich stelle ich den Antrag, diese Stunden in voller Höhe entsprechend meiner Vergütung auszugleichen(bei Eintritt in die Rente: und gleichzeitig diese Stunden als rentenwirksame Zeit, einschließlich der Zusatzversorgung in der VBL, anzuerkennen).

Mit freundlichen Grüßen

Weitere Ansprüche ergeben sich, wenn Altersteilzeit geleistet wurde, denn durch die Heraufsetzung der Unterrichtsverpflichtung reduzierte sich das Gehalt. Statt 11,75 / 23,5 wurde nun das Gehalt nach der Formel 11,75 / 24,5 berechnet. Diese Berechnung ist durch das Urteil ebenfalls unwirksam. Dies gilt für angestellte Kolleginnen und Kollegen in Altersteilzeit sowie für beamtete Kolleginnen und Kollegen mit Altersteilzeit in Teilzeitform.

Ein entsprechender Antrag auf Nachzahlung könnte wie folgt formuliert werden:

An die
Niedersächsische Landesschulbehörde

Ihr Zeichen:
Widerspruch gegen die seit 1. August 2014 verfügte Entgeltkürzung/Ihr Schreiben vom …

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren o.g. Bescheid ein.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 9. Juni 2015 (AZ 5 KN / 148/14 u.a.) fordere ich Sie auf, die seit dem 1. August 2014 von Ihnen verfügte Entgeltkürzung zurückzunehmen und die seit diesem Zeitpunkt einbehaltenen anteiligen Beträge nachzuzahlen.

Aufgrund der durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als unwirksam eingestuften Regel-Stundenerhöhung für Gymnasiallehrer sind die Bezüge für meine am … vereinbarte Altersteilzeit künftig wieder gemäß des ursprünglichen Altersteilzeitvertrages zu zahlen.

Ich fordere Sie auf zu bestätigen, dass das Verhältnis zwischen Zähler und Nenner des Teilzeitquotienten wieder dem vor dem 1. August 2014 liegenden vertraglich vereinbarten Verhältnis (… Stunden) entspricht und dass die LBV angewiesen wird, mein Entgelt in dieser berechneten Höhe weiterzuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

GEW-Senioren besuchen die Jüdische Schule Leer

Jüdische schulep04

Die Fachgruppe Senioren des Kreisverbandes Leer der GEW besuchte die ehemalige jüdische Schule in Leer. Sie legt Zeugnis ab über die 400 jährige Geschichte deutscher Bürger jüdischen Glaubens, die mit Synagoge, Schule und Lehrerwohnung ihr kirchliches und bürgerliches Zentrum hatten. In der Zeit des deutschen Faschismus wurde viele dieser Mitbürger in Leer verfolgt, misshandelt und ermordet, Nazis eigneten sich deren Eigentum an (Man nannte so etwas Arisierung.), die Synagoge in der Heisfelder Straße in Brand gesteckt.

Heute haben Bürger der Stadt, die Stadt selbst und der Landkreis Leer Gedenkstätten und Tafeln eingerichtet, die an dieses schwarze Kapitel der Leeraner Geschichte erinnern. Susanne Bracht führte kundig durch die Ausstellung, in der auch der alte Klassenraum zu besichtigen ist. Die Gedenkstätte, in der auch Zeitzeugenberichte zu erleben sind, steht besonders auch Schulen nach Absprache offen.


					

Freude über GEW-Erfolg: Oberverwaltungsgericht kippt Mehrarbeit für Gymnasiallehrer

Land muss zusätzliche Stellen an Gymnasien finanzieren

„Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für die GEW und gleichzeitig ein Arbeitsauftrag für uns“, sagte Eberhard Brandt, Vorsitzender der niedersächsischen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 9. Juni 2015 den Klagen von neun Lehrkräften, die von der GEW und dem Philologenverband unterstützt wurden, in weiten Teilen stattgegeben: die Erhöhung der Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte von 23,5 auf 24,5 war rechtswidrig.

„Jetzt ist die Landesregierung in der Pflicht, die richtigen Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen: Die Gymnasien brauchen zusätzliche Stellen, um die Lücke in der Unterrichtsversorgung zu schließen. Gleichzeitig brauchen wir unverzüglich eine politische Verständigung über die Ermäßigung der Unterrichtsstunden für ältere Kolleginnen und Kollegen“, erklärte Eberhard Brandt nach der Urteilsverkündung. Bei dieser Frage ist das OVG der Argumentation nicht gefolgt und hat die Rücknahme der Altersermäßigung nicht beanstandet.

Die Landesregierung und der Landtag müssen der Kultusministerin die Finanzen für die zusätz- lich benötigten Lehrkräfte zur Verfügung stellen, die zum 1.8.2015 eingestellt werden müssen. Zu diesem Datum müssten die Unterrichtsverpflichtung an Gymnasien umgesetzt und die zu viel geleisteten Stunden ausgeglichen werden.
Das Urteil fördere den Rechtsfrieden und weise eine Lösung für die Beendigung der Auseinan- dersetzung zwischen Lehrkräften und der Landesregierung.

 

Unterrichtsverpflichtung an allen Schulformen absenken
Aus der mündlichen Urteilsbegründung ergibt sich nach Auffassung des GEW-Landesvorsitzen- den, dass auch die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an anderen Schulformen abgesenkt werden muss. Die Arbeitszeitstudie der GEW werde wichtige Hinweise geben, die die Landes- regierung nach diesem Urteil nicht ignorieren können wird.

Generelle Bedeutung des Urteils
Das Urteil habe über den zur Entscheidung anstehenden Fall hinaus eine generelle Bedeutung für die rechtliche Betrachtung der Arbeitszeit von Lehrkräften, bemerkt der GEW-Landesvor- sitzende.
Das Gericht wende sich nämlich von der traditionellen juristischen Betrachtungsweise ab, wonach dem Land als Verordnungsgeber ein weiter, nahezu grenzenloser Gestaltungsraum bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung zusteht. Das OVG wendet Kriterien aus neueren

Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung von Richtern und Hochschullehrern auf die Festlegung der Arbeitszeit von Lehrkräften an, wonach es die Fürsorgepflicht nach Art. 35 Abs. 5 Grundgesetz gebietet, dass beamtenrechtliche Ent- scheidungen prozedural abgesichert werden müssen. Die Regelungen des Verordnungsgebers dürften nicht willkürlich sein und müssten nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen.

In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass das Land keine verlässlichen Daten über die Arbeitszeit der Lehrkräfte gewonnen hat, bevor es die Verordnung erließ. Das Gericht erklärte, Arbeitszeitermittlungen von Lehrkräften, die auf Selbstaufzeichnung beruhten, seien ein durchaus geeignetes Instrument. Bei Richtern gäbe es ein vergleichbares Arbeitszeitermitt- lungssystem. Diese Argumentation des OVG bekräftigt den Sinn der Arbeitszeitstudie der GEW.

Rechtsanwalt Dr. Heiermann betont: „Mit diesem Urteil wird die Arbeitszeit der Lehrkräfte dem Gutdünken des Regierungshandelns entzogen. Darin liegt die grundsätzliche Bedeutung des Urteils vom 9. Juni auch für andere Gruppen von Lehrkräften.“

(übernommen von der GEW Homepage Land)

Fachgruppentag

Die niedersächsische Landesregierung treibt mit ihrem neuen Ganztagserlass den Ausbau der Ganztagsschule voran. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Namen? Wie kann man Ganztagspädagogik sinnvoll in Schule gestalten? Was gilt es zu beachten?

appelportrait1 Diese und andere Fragen sollen auf dem Fachgruppentag am 2. Juli in Sage geklärt werden. Ab 10.00 Uhr steht der Ganztagsschulexperte des Ganztagsschulverbandes Dr. Stefan Appel den TeilnehmerInnen Rede und Antwort. Der Referent ist als Ganztagsschulexperte des Ganztagsschulverbandes aus Baunatal/Kassel bundesweit bekannt.  Appel leitete bis 2009 die Ganztagsgesamtschule  Hegelsberg in Hessen. Er berät als Referent, Fachberater und Gutachter Schulen, Träger und Kollegien zu Fragen über Konzeptionen, Raumprogrammen und Sachausstattungen von Ganztagsschulen. Einer breiten Leserschaft ist er auch über sein Buch “Handbuch Ganztagsschule” bekannt.

Anmelden könnt ihr euch über das Anmeldeformular auf der Homepage des Bezirksverbandes oder

per Mail an info@gewweserems.de oder

telefonisch: 0441-24013 (dienstags – donnerstags von 15 – 18 Uhr)