Vorläufige Handlungsempfehlung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 – entschieden, dass der Arbeitgeber gehalten ist, seinen Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung ihres Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch die von der Fachkonferenz verbindlich eingeführten Schulbücher.
Zur Umsetzung der Rechtsprechung gelten folgende Hinweise:
Soweit Lehrkräfte den Bedarf an für den Unterricht benötigten Lehrbüchern, deren Verwendung von der Fachkonferenz oder Bildungsgangs- und Fachgruppen beschlossen wurde, geltend machen, ist zunächst zu prüfen, ob dieser Bedarf aus den an der Schule bereits in der Schulbibliothek o. Ä. vorhandenen Lehrbüchern gedeckt werden kann. Die Lehrkraft erklärt schriftlich, dass ihr das benötigte Buch nicht anderweitig zur Verfügung gestellt wurde (etwa durch Frei- oder Prüfexemplare).
Eine Anschaffung von Lehrbüchern kommt nur für die Schulbibliothek in Betracht; eine Eigentumsübertragung an die jeweilige Lehrkraft ist – der o.a. Rechtsprechung entsprechend – ausdrücklich ausgeschlossen. Die Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass das Lehrbuch im einwandfreien Zustand zu belassen und nach Gebrauch zurückzugeben ist.
Die Erstattung der Kosten für ein privat angeschafftes Lehrbuch kommt nicht in Betracht.
Nachträgliche Zahlungen von Aufwendungsersatz durch das Land Niedersachsen für den bereits getätigten Erwerb von Schulbüchern führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und sind durch die Lehrkräfte gegebenenfalls privat zu versteuern.
Da die Begründung des Urteils bisher noch nicht vorliegt, gelten diese Handlungsempfehlungen vorläufig.