Urheberrecht: Filme dürfen im Unterricht gezeigt werden
Urheberrecht: Filme dürfen im Unterricht gezeigt werden
Mittwoch, 28. Mai 2008
Darauf läuft die Einschätzung heraus, die von unserem Kollegen Henner Sauerland von der Fachgruppe Gymnasien heute veröffentlicht wurde. Hier der Wortlaut:
Filme im Unterricht
Darf eine Kollegin einen auf einer DVD aufgezeichneten Film, den sie in einem Medien-Markt gekauft hat, im Unterricht ganz oder in Ausschnitten zeigen?
Sie darf! Eine Vorführung im Rahmen des Unterrichts in einer Klasse oder einem Kurs gilt nicht als öffentliche Vorführung und ist somit erlaubt.
Zum rechtlichen Hintergrund hat sich im Januar-Heft der „SchulVerwaltung“ RD Nolte vom Niedersächsischen Kultusministerium geäußert:
„Auch wenn eine Wiedergabe des geschützten Werks – etwa eines in einer Videothek ausgeliehenen Films oder DVDs – an mehrere Personen erfolgt, muss damit das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit noch nicht zwangsläufig gegeben sein. Entscheidend ist, ob die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind … Angesichts des nicht eindeutig geklärten Begriffs der Öffentlichkeit besteht rechtliche Unsicherheit, ob z. B. privat erworbene oder in einer Videothek ausgeliehene Videokassetten oder DVDs im Unterricht vorgeführt werden dürfen. Im Ergebnis dürfte dies nur dann zulässig sein, wenn diese während der Unterrichts in einer Schulklasse (klar abgegrenzter Personenkreis) gezeigt werden…“ (Quelle: SchulVerwaltung 1/2008, S. 23)
Dieselbe Rechtsposition vertritt der Verein „Schulen ans Netz“.
„Eine Filmvorführung im Schulunterricht im Klassenverband ist … nach ganz herrschender Auffassung nicht öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG (Urhebergesetz – d. V.), da die Schülerinnen und Schüler einer Klasse sowohl untereinander als auch mit der Lehrkraft durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Für Filme gilt insoweit nichts anderes als für Sprachwerke und Musikwerke. Diese Auffassung wurde kürzlich durch ein Schreiben das Bundesjustizministeriums bestätigt … Folgt man dieser Auffassung, können somit im Schulunterricht um Klassenverband auch privat erworbene und entliehene Filme gezeigt werden. Die Wiedergabe berührt in diesem Fall das Urheberrecht ebenso wenig wie bei einem DVD-Abend mit Freunden.“ (Quelle: http://www.lehrer-online.de/fall-des-monats-02-06.php, abgerufen 27. Mai 2008)
Und abschließend dazu das Bundesjustizministerium:
„Nach der Kommentarliteratur sind Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Schulversammlungen der ganzen Schule oder größerer Teil davon dagegen in aller Regel öffentlich. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist anlässlich der Urheberrechtsnovelle von 1985 davon ausgegangen, dass eine Wiedergabe von Aufzeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist:“ (Quelle: http://www.bmj.bund.de/enid/a53193bf7ab7f9ec8aa1cae22a8441dc,0/Urheberrecht/FAQ_qk.html, abgerufen 27. Mai 2008)
Henner Sauerland