Ich habe mich mal genauer mit der jüngeren Rechtsprechung höchster Gerichte zum o.g. Thema befasst (u.a. EuGH, 3.5.12, C-337/10 und BVerwG, 31.1.13, 2 C 10.12). Demnach gilt nunmehr unzweifelhaft folgendes:
Ist eine Beamtin oder ein Beamter lange erkrankt und wird dann wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so ist der zustehende aber vielleicht nicht angetretene Erholungsurlaub vom Dienstherrn finanziell auszugleichen. Dabei kann es durchaus um einen größeren Geldbetrag gehen, allerdings ist der Anspruch noch an bestimmte Bedingungen gebunden.
Unter dem Suchbegriff ´Urlaubsabgeltung für Beamte´ sind im Internet viele ausführliche Informationen zu finden. Bzgl. einer Erläuterung der Urteile und einer Beschreibung der Anspruchsvoraussetzungen empfehle ich folgende gut verständliche Quellen:
Die Rechtsschutzsekretärinnen des GEW-Landesverbandes Niedersachsen Anke Nielsen und Heidemarie Schuldt hatten Mitte letzten Jahres während einer Sitzung des Referates A (Tarif- und Beamtenpolitik) auf Bezirksebene zum Thema etwas allgemeiner berichtet. Ich finde, dass meine heutige Information mit Quellenangabe auch über die Meldung 2 im neuen ´Kurzgefasst´ vom Januar 2014 hinausgeht.
Uwe Schwarze, Vorstandmitglied des KV-Leer