Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte in seinem Urteil vom 09.06.2015 die Vorschrift über die Erhöhung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt.
Daraus ergeben sich Nachzahlungsansprüche. Für angestellte Kolleginnen und Kollegen gelten dabei tarifliche Ausschlussfristen.
Ihre zuviel geleisteten Stunden müssen sie innerhalb von 6 Monaten geltend machen, am besten aber zeitnah.
Die Anträge können formlos gestellt werden. Bei weiteren Rückfragen steht die Landesrechtsstelle zur Verfügung.
Ein entsprechender Antrag könnte wie folgt formuliert werden:
An die
Landesschulbehörde
Ausgleich der von mir zusätzlich geleisteten Stunden am Gymnasium im Schuljahr 2014/15.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Lehrkraft an der … in … (bei Eintritt in die Rente: und werde mit Ablauf des 31.07.2015 in Rente gehen).
Ich habe in dem Schuljahr 2014/15 eine Regelstundezahl von 24,5 Stunden abzuleisten gehabt.
Am 9. Juni 2015 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (5 KN 148/14 und sechs andere) festgestellt, dass die ab dem Schuljahr 2014/15 heraufgesetzte Regelstundenzahl von 23,5 Stunden auf 24,5 Stunden unwirksam ist.
Ich habe, auf den Gesamtzeitraum bezogen, daher 45 Stunden mehr gearbeitet.
Diesbezüglich stelle ich den Antrag, diese Stunden in voller Höhe entsprechend meiner Vergütung auszugleichen(bei Eintritt in die Rente: und gleichzeitig diese Stunden als rentenwirksame Zeit, einschließlich der Zusatzversorgung in der VBL, anzuerkennen).
Mit freundlichen Grüßen
Weitere Ansprüche ergeben sich, wenn Altersteilzeit geleistet wurde, denn durch die Heraufsetzung der Unterrichtsverpflichtung reduzierte sich das Gehalt. Statt 11,75 / 23,5 wurde nun das Gehalt nach der Formel 11,75 / 24,5 berechnet. Diese Berechnung ist durch das Urteil ebenfalls unwirksam. Dies gilt für angestellte Kolleginnen und Kollegen in Altersteilzeit sowie für beamtete Kolleginnen und Kollegen mit Altersteilzeit in Teilzeitform.
Ein entsprechender Antrag auf Nachzahlung könnte wie folgt formuliert werden:
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Ihr Zeichen:
Widerspruch gegen die seit 1. August 2014 verfügte Entgeltkürzung/Ihr Schreiben vom …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren o.g. Bescheid ein.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 9. Juni 2015 (AZ 5 KN / 148/14 u.a.) fordere ich Sie auf, die seit dem 1. August 2014 von Ihnen verfügte Entgeltkürzung zurückzunehmen und die seit diesem Zeitpunkt einbehaltenen anteiligen Beträge nachzuzahlen.
Aufgrund der durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als unwirksam eingestuften Regel-Stundenerhöhung für Gymnasiallehrer sind die Bezüge für meine am … vereinbarte Altersteilzeit künftig wieder gemäß des ursprünglichen Altersteilzeitvertrages zu zahlen.
Ich fordere Sie auf zu bestätigen, dass das Verhältnis zwischen Zähler und Nenner des Teilzeitquotienten wieder dem vor dem 1. August 2014 liegenden vertraglich vereinbarten Verhältnis (… Stunden) entspricht und dass die LBV angewiesen wird, mein Entgelt in dieser berechneten Höhe weiterzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen